Hier meine ganz persönlichen Gute Seiten - Schlechte Seiten Favoriten rund ums Webdesign:
Falls Sie wirklich Wert auf meine persönliche nicht-neutrale Einschätzung Ihrer Seite legen, teilen Sie mir Ihre URL mit.
Ich bin dann gern bereit meine Werteliste zu aktualisieren...
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| THE GOOD ? | THE BAD & THE UGLY ? | |||||||||||||||
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Disclaimer - Legende des Internets
"Mit Urteil vom 12.Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese Inhalte nicht zu eigen."
Leider ist heute nicht mehr herauszufinden, wer das Gerücht
verbreitet hat, dass sich jede Website von Ihren Links distanzieren muss, um
rechtlich abgesichert zu sein.
Derartige Haftungsfreizeichnungsklauseln, im Internet-Volksmund "Disclaimer"
genannt, zeugen davon, dass der Urheber das betreffende Urteil des Landgerichts
Hamburg nicht verstanden, es vermutlich noch nicht einmal gelesen hat.
Denn in diesem Urteil stellt das Landgericht Hamburg eindeutig fest, dass die
beanstandeten Internet-Seiten des Verurteilten eine derartige
Haftungsfreizeichnungsklausel enthalten. Und es führt aus, dass eine solche
Klausel mit einer pauschalen Distanzierung von sämtlichen Links eben gerade
kein Freibrief für die Aufnahme beliebiger Links ist.
Eine außer Kraft Setzung des deutschen Rechts ist mit keinem Disclaimer dieser Welt möglich. Außerdem scheint das Urteil des LG Hamburg total missverstanden, bzw. nie gelesen worden sein. Das Landgericht Hamburg hat nämlich genau das Gegenteil von dem festgestellt, was in allen Disclaimern immer steht.
Das Urteil vom 12.05.1998 hatte eine ehrverletzende
Berichterstattung über den Kläger zum Inhalt. Der Beklagte hatte durch
Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel dargestellt, dass er keinerlei
Verantwortung übernehme. Im übrigen berief er sich auf das Recht auf freien
Meinungsäußerung.
Homepagebesitzer können sich somit nicht mit einem Disclaimer absichern. Um es
genauer zu sagen, bringt es überhaupt nichts. Sie sollten bevor Sie einen Link
auf Ihre Homepage setzen, die verlinkte Website prüfen. Wenn deren Inhalt dem
deutschen Recht entspricht, können Sie auch nicht dafür haften, wenn sich der
Inhalt der verlinkten Website irgendwann ändert.
Sinnvoll und nützlich auf der eigenen Website ist hingegen der Hinweis, dass es sich bei den verlinkten Seiten nicht (mehr) um das eigene Angebot handelt und dass sich der Webmaster die fremden Urheberrechte nicht zueigen macht.
Hier finden Sie die Entscheidungsgründe des Urteils:
Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§ 186
StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie der
Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, dass er einen sog. Link auf die Webpage - Anlage JS 2
- in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der Anlage JS 2 befindlichen
ehrverletzenden sowie beleidigenden Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen
zu seinen eigenen gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch
wohl des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet
der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte
Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum
Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist. Angesichts der von
dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt sich eine
detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, dass
entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der
"Haftungsfreizeichnungsklausel" - so sie denn am 17.02.1998 überhaupt
aufgenommen gewesen ist - noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten
sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131
ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen
aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung
darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht
ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der
Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene
Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung,
sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene
Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger
aufgestellten Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im
Sinne der zitierten BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa
die Aufnahme des Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht
dem Beklagten nicht darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der
Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden
Angelegenheit möglichst umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend
wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr
hier eine Zusammenschau ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die
auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber
hinaus so schwerwiegend und nachhaltig, dass der Beklagte vom Grunde her nicht
allein zur Abdeckung des materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens
verpflichtet ist.
Zentral ist die Aussage in den Entscheidungsgründen, dass entgegen der
Auffassung des Beklagten die Links weder von einer
"Haftungsfreizeichnungsklausel" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt
sind. Zwar kann das Verbreiten einer beleidigenden Tatsachenbehauptung dann eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung
wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Indem auf die eigene
Verantwortung des jeweils gelinkten Autors verwiesen wird, ist eine solche
Distanzierung jedenfalls nicht möglich.
Jedenfalls ist im Urteil mit keinem Wort erwähnt, dass ein Disclaimer oder eine
Distanzierung für eine Freizeichnung von der Haftung ausreichend ist. Nach
unserer Auffassung richtet sich daher die Haftung für Links nach den
allgemeinen Regeln des TDG und kann nicht durch Disclaimer ausgeschlossen
werden. Derartige Disclaimer sind daher nach unserer Auffassung überflüssig. Günstig
kann es jedoch sein, deutlich zu machen, dass ein gelinkter Inhalt ein
Fremdinhalt ist, falls dieser beispielsweise geframed wird.